Auszugehen ist nach dem Gesagten vom Normsachverhalt und den empfohlenen 125 Strafeinheiten aufgrund der qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 2,0 g/kg. Erschwerend ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine erhöhte Blutalkoholkonzentration von 2,1 g/kg aufwies und er dazumal mit einer Beifahrerin unterwegs war. Die zurückgelegte Strecke (E.________- C.________) entspricht demgegenüber in etwa dem Referenzsachverhalt. Anzufügen ist, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Schuldminderung auszumachen sind (vgl. Ziff. 11.2 hiervor, pag. 142 f. und pag. 147).