Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten. In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand vom 6. Mai 2019, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, eine Strafzumessung vorzunehmen und eine Einsatzstrafe zu bilden. Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren zu asperierenden Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 StGB).