Auch wenn es sich dabei teilweise um geringfügige Delikte handelt, so zeigen doch insbesondere die Vorstrafen exemplarisch auf, dass sich der Beschuldigte von den gegen ihn geführten zahlreichen Strafverfahren und darin ausgefällten (mehrheitlich unbedingten) Geldstrafen kaum beeindrucken liess. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Vollstreckungsprognose unsicher bzw. tendenziell negativ ausfällt (unregelmässiges Einkommen, hohe monatliche Fixkosten, Schulden und Betreibungen, ausstehende Alimente und Rechnungen).