Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte delinquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während laufendem Strafverfahren. Auch wurden schon zahleiche Administrativmassnahmen gegen ihn verhängt (pag. 525 ff., pag. 528 ff.). Auch wenn es sich dabei teilweise um geringfügige Delikte handelt, so zeigen doch insbesondere die Vorstrafen exemplarisch auf, dass sich der Beschuldigte von den gegen ihn geführten zahlreichen Strafverfahren und darin ausgefällten (mehrheitlich unbedingten) Geldstrafen kaum beeindrucken liess.