454). Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (mehrfach und qualifiziert), die Sachbeschädigung, das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach) sowie die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären für diese Delikte theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: