11.2 hiervor) und auf den dokumentierten damaligen Zustand des Beschuldigten (pag. 80 f., pag. 90) weder von aufgehobener noch von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe liegen sodann keine vor. Der Beschuldigte ist wegen Parkierens ausserhalb eines Parkfeldes am 20. Juni 2018 schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung