Das Abstellen des Motorfahrzeugs diente nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 79 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 SSV verletzt, womit der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in objektiver und subjektiver Weise erfüllt ist. Was die Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) und auf den dokumentierten damaligen Zustand des Beschuldigten (pag.