Nach Art. 79 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) werden Parkfelder entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert. Die Markierung erfolgt durch ununterbrochene Linien (Art. 79 Abs. 2 SSV). Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, darf nur innerhalb dieser Felder parkiert werden (Art. 79 Abs. 6 SSV).