in Bern und davon weg gelangte er am 8. April 2018 nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung per Auto, welches er selber lenkte. Der objektive und subjektive (Vorsatz) Tatbestand sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis am 8. April 2018 schuldig zu sprechen. 12.3 Subsumtion Vorfall vom 20. Juni 2018 Dem Beschuldigten wurde bereits im Jahr 2014 der Führerausweis entzogen.