24 12.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sind korrekt, darauf kann verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 449).