Der objektive und subjektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Was die Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) und auf den dokumentierten damaligen Zustand des Beschuldigten (pag. 80 f., pag. 90) weder von aufgehobener noch von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe liegen sodann keine vor. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) am 20. Juni 2018 schuldig zu sprechen. 12. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis