Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (vgl. BGE 133 IV 147 f., Urteil des BGer 6B_254/2014 vom 18. August 2014 E.5.2). 11.3 Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am 20. Juni 2018 abends seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens1,37 g/kg (Rückrechnung gemäss IRM) gelenkt. Der objektive und subjektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt.