23 Strafbar sind sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung (Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). In Bezug auf ein qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt ein wissentliches und willentliches Handeln in der Regel als erwiesen, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über dem Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille liegt, ein Fahrzeug führt (vgl. FAHR- NI/HEIMGARTNER, a.a.O., N 36 zu Art. 91 SVG).