31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Bei Art. 91 SVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Für eine abstrakte Gefährdung reicht es nach allgemeinen Grundsätzen aus, wenn durch ein Verhalten i.d.R. die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung herbeigeführt wird (vgl. FAHR- NI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N 6 zu Art. 91 SVG). In der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) werden die massgebenden Grenzwerte festgelegt. Gemäss Art.