11. Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand 11.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen zum Strassenverkehrsrecht Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt nach Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV;