Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. Der Täter muss auch wissen, dass es sich um eine fremde Sache handelt oder an ihr das Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht eines Dritten besteht (vgl. TRECHSEL, a.a.O., N 6 zu Art. 144 StGB). 10.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte am 8. April 2018 den Lack des Fahrzeugs von D.________ zerkratzt hat, hat er offensichtlich eine fremde Sache beschädigt. Dabei hat er direktvorsätzlich gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Ein gültiger Strafantrag von D.________ liegt vor (pag.