22 10. Sachbeschädigung 10.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Vorab wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 311.0) verwiesen. Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.