Beim Beschuldigten wurde rückgerechnet auf den Ereigniszeitpunkt (20:38 Uhr) eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,37 g/kg festgestellt. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug am 20. Juni 2018 alkoholisiert gelenkt und ausserhalb des Parkfeldes abgestellt hat. Im fraglichen Zeitpunkt verfügte er unbestrittenermassen über keinen Führerausweis. 9.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt