Bei dem von der Polizei im verschlossenen Auto nachträglich gesehenen Schlüssel kann es sich rein logisch nicht um den massgeblichen oder jedenfalls nicht den einzigen passenden Fahrzeugschlüssel gehandelt haben. Dass man auf dem Beschuldigten keinen Autoschlüssel gefunden hat, schliesst auch nicht aus, dass er irgendwie die Möglichkeit gefunden hat, sich des Schlüssels zu entledigen oder diesen zu verstecken. Beim Beschuldigten wurde rückgerechnet auf den Ereigniszeitpunkt (20:38 Uhr) eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,37 g/kg festgestellt.