Zufälligerweise hätte der Kollege sodann genau in dem Moment das Auto abstellen müssen, als die Polizei erstmals weggefahren ist. Gemäss deren Beobachtungen befand sich das Auto zunächst nämlich nicht vor dem Domizil, anschliessend allerdings schon. Der Beschuldigte bejahte die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob der Kollege das Auto gebracht habe, als die Polizei ihn schon mitgenommen habe (pag. 566, Z. 29 f.), was indes aktenwidrig ist. Wie bereits erwähnt schilderten die beiden Polizisten übereinstimmend, dass sie vor dem Domizil den Beschuldigten und das fragliche Fahrzeug, mit noch warmer Motorhaube, angetroffen hätten.