Beschuldigten geschilderte Geschichte unter den gegebenen Umständen (insbesondere mit Blick auf die Beobachtungen der beiden Polizisten sowie die eigenen Widersprüche in seinen Aussagen) geradezu absurd erscheint. So liess sich im Verlauf des Verfahrens nicht klären, weshalb der Kollege das Auto vor dem Domizil S.________(Strasse) .________ hätte abstellen sollen, wenn der Beschuldigte doch eigentlich nicht mehr dort gewohnt hat (pag. 93, Z. 101). Zufälligerweise hätte der Kollege sodann genau in dem Moment das Auto abstellen müssen, als die Polizei erstmals weggefahren ist.