20 ergänzte der Beschuldigte, dass er nicht gefahren sei. Die Polizei könne ihm dies nicht beweisen (pag. 364, Z. 21 ff.). Gerade letztere Aussage zeigt, dass der Beschuldigte dazu tendiert, nur diejenigen Dinge einzugestehen, bei denen keine Alternative mehr besteht. Die Brüche in den Aussagen des Beschuldigten (Kinder zur Kollegin oder zu den Eltern; Kollege «N.________» bzw. «V.________» oder dann Kollege W.________ holt/bringt Auto, Grund für die Autobenützung durch eine Drittperson) sind alles andere als nachvollziehbar.