117, Z. 135 ff.). Er konnte sich auf einmal sowohl an den Namen des Kollegen als auch daran erinnern, dass dieser das fragliche Auto bei der Garage U.________ abgeholt habe und später mit dem Roller nach Hause gefahren sei (pag. 117, Z. 145, Z. 152, pag. 118, Z. 161 ff.). Sein Kollege «V.________» sei zu Fuss zu U.________, das sei nebenan (pag. 364, Z. 37 f.). Die Garage U.________ liegt indes in der entgegengesetzten Richtung zu der damaligen Fahrtrichtung der Polizisten, als sie den Van kreuzten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung