360, Z. 5). Man habe dann gewendet, das Fahrzeug aus den Augen verloren und vor dem Domizil einen K.________ Van vorgefunden, der dort vorher nicht gewesen sei. Das Auto sei noch warm gewesen (pag. 359, Z. 39 ff., pag. 360, Z. 1). Der Beschuldigte sei von der Strasse zum Hauseingang gelaufen, wobei er schlecht gelaufen sei (pag 360, Z. 1 f.). Diese Aussagen entsprechen dem, was auf Grund des Zeitablaufs zu erwarten war, fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung doch erst gut zwei Jahre nach dem eigentlichen Vorfall statt. Die Polizistin räumte offen ihre Erinnerungslücken, gerade auch hinsichtlich des unterwegs gekreuzten Fahrzeugs, ein. Sie schilderte in nachvollziehbarer Weise, dass