___ zurückgekehrt, wo sie auf den Beschuldigten – in einem blau karierten Hemd – und auf einen K.________ Van mit warmer Motorhaube getroffen seien. Erst an dieser Stelle wurde konkretisiert, dass das Hemd des Beschuldigten blau kariert gewesen sei. Es besteht kein Anlass, an diesen beiden Berichten zu zweifeln. Sie wurden sorgfältig verfasst und enthalten differenzierte Beobachtungen. Polizistin M.________ wurde aufgrund des von ihr verfassten Berichtsrapports vom 16. August 2018 (pag. 76 f.) von der Vorinstanz als Zeugin vorgeladen.