18 nen (Beschuldigter, O.________, Polizist L.________ und Polizistin M.________) von wesentlicher Bedeutung. Die schriftlichen Ausführungen der Polizisten wurden bereits unter Ziff. 9.4 dargestellt, worauf vorab verwiesen wird. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die beiden Berichte von Polizist L.________ und Polizistin M.________ in den wesentlichen Punkten weitgehend übereinstimmen. Beide schilderten, dass ihnen auf dem Weg zur Polizeiwache ein K.________ Van (Polizist L._______