Der Rapport hielt weiter fest, dass der Beschuldigte die Kinder seinerzeit mit dem Zug zur Kollegin T.________ nach J.________ gebracht haben wolle; diese habe telefonisch bestätigt, dass die Kinder zu ihr gekommen seien, wolle sich aber nicht zum Transportmittel äussern können (pag. 72). Insgesamt habe sich ergeben, dass der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis verfüge (pag. 71). Auf Grund der angeordneten Blutprobe ermittelte das IRM eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration per Ereigniszeit 20:38 Uhr von mindestens 1,37 g/kg (pag.