171 ff.). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 408 ff.). An dieser Stelle sind nochmals folgende Beweismittel kurz aufzugreifen und zusammenzufassen: Dem Anzeigerapport von Polizistin M.________ und Polizist L.________ sowie deren Wahrnehmungsberichten lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Ausgelöst wurde die Anzeige durch eine Drittmeldung aus dem Restaurant P.________ in C.______