84 f.), vom 9. Juli 2018 (pag. 86 ff.) und das Protokoll bei Verdacht auf Alkoholkonsum und/oder Betäu- bungs-, Arzneimittekonsum (pag. 90), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 8 ff., pag. 110 ff., pag. 117 ff., pag. 362 ff., pag. 551 ff.), die Aussagen von O.________ (pag. 91 ff.) sowie die Aussagen von M.________ (pag. 359 f.) vor. Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle auch das sichergestellte Videomaterial des Bahnhofs Bern aufzuführen, welches indes einen hier nicht interessierenden Zeitabschnitt dokumentiert (vgl. hierzu im Detail: S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 412; pag. 171 ff.).