16 chen Zeitspanne per öV nach J.________ und zurück (ohne Kinder) habe gelangen wollen, erschliesse sich nicht. Es hätte nie gereicht, dass der Beschuldigte um 22:00 Uhr wieder vor dem Domizil in C.________ gewesen wäre. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der Kollege das Auto vor diesem Domizil hätte abstellen sollen, habe der Beschuldigte doch nicht mehr dort gewohnt und auch keinen Schlüssel gehabt. Zufälligerweise hätte der Kollege genau in dem Moment das Auto abstellen müssen, als die Polizei weggefahren sei.