Interessanterweise habe O.________ am besagten Abend gegenüber der Polizei ausgesagt, dass der Beschuldigte mit dem Auto weggefahren sei. Diese Spontanaussage sei klar verwertbar und decke sich auch mit den Wahrnehmungsberichten der Polizisten, wonach ihnen ein G.________ mit «U-Kennzeichen» entgegengekommen und ein dunkelhäutiger Mann mit kariertem Hemd am Steuer gesessen sei. Die vom Beschuldigten gelieferte Beschreibung von «N.________» (50-jährig/Glatze) passe ferner nicht auf den Beschuldigten. Es gebe keinen Grund, an den Spontanaussagen der Ex-Frau und an den Aussagen der beiden Polizisten zu zweifeln.