Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, wo er am besagten Abend die Kinder hingebracht (Kollegin/Eltern) und wer das fragliche Fahrzeug gelenkt habe. Die genannten Namen des angeblichen Fahrzeuglenkers würden sodann nicht übereinstimmen. Heute habe er ausgesagt, dass es sich dabei um die gleiche Person handle. Es sei fraglich, weshalb er dies nicht schon an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe. Interessanterweise habe O.______