Die vorliegenden Zweifel könne man nicht einfach wegstecken. Schliesslich habe der Beschuldigte ausgesagt, dass sein Kollege das Auto am 20. Juni 2018 gefahren sei und parkiert habe. Dem Beschuldigten müsse nachgewiesen werden, dass er an diesem Abend mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Wenn dies nicht gelinge, habe er es auch nicht parkiert. Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, wo er am besagten Abend die Kinder hingebracht (Kollegin/Eltern) und wer das fragliche Fahrzeug gelenkt habe.