Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er am besagten Abend mit dem öV gefahren sei. Dies habe er heute bestätigt. Auch sei bei ihm kein Autoschlüssel gefunden worden. In der Urteilsbegründung habe die Vorinstanz spitzfindig Widersprüche in Bezug auf den Kollegen «N.________» erkannt. Dem Beschuldigten sei aber immer klar gewesen, um wen es dabei gehe. Fraglicher sei vielmehr die Erkennbarkeit des karierten Hemdes, auch mit Blick auf die damalige Position. Es wirke so, als ob sich die beiden Polizisten etwas zusammengereimt hätten. Die vorliegenden Zweifel könne man nicht einfach wegstecken.