9.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Von Seiten der Verteidigung wurde diesbezüglich zusammengefasst vorgebracht, die beiden Polizisten hätten das Auto des Beschuldigten in C.________ gesehen und später sei es wieder vor dem Domizil gestanden. Polizist L.________ habe nicht feststellen können, ob der Beschuldigte am Lenkrad des fraglichen Fahrzeugs gesessen sei. Polizistin M.________ habe ihn aufgrund des karierten Hemdes wiedererkannt. Es sei allerdings unklar, ob man in der Nacht ein blauweiss-kariertes Hemd überhaupt erkennen könne. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er am besagten Abend mit dem öV gefahren sei.