15 9. Geschehnisse vom 20. Juni 2018 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss den Ziff. 2.1., 3.2. und 5. der Anklageschrift vom 23. Juli 2019 vorgeworfen, am 20. Juni 2018 in C.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (minimale Blutalkoholkonzentration von 1,37 g/kg) gelenkt zu haben, dies trotz entzogenem Führerausweis. Dann habe er das Fahrzeug G.________ .________, .________, ausserhalb eines Parkfeldes parkiert (pag. 236 f.). 9.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien