Ein unspezifischer Vandalenakt hätte vermutungsweise nicht bloss das Fahrzeug D.________ betroffen. Insgesamt muss aus den vorliegenden Beweismitteln geschlossen werden, dass der Beschuldigte am 8. April 2018 den Lack des Fahrzeugs von D.________ zerkratzt hat und er am besagten Tag mit einem Auto unterwegs war, welches er selber, trotz Führerausweisentzug, lenkte. 8.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet nach einer Würdigung der vorliegenden Beweismittel den angeklagten Sachverhalt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte und sein Kollege, I.__