überein, welcher überdies angab, mit dem Beschuldigten in der fraglichen Einstellhalle gewesen zu sein, wobei Letzterer um ein Auto herumgegangen sei. Auch wenn das Auto von D.________ in der besagten Einstellhalle auch für Drittpersonen zugänglich gewesen ist, so vermag diese Tatsache unter den gegebenen Umständen höchstens abstrakte bzw. theoretische Zweifel an der fraglichen Sachbeschädigung durch den Beschuldigten zu begründen. Abgesehen vom Beschuldigten ist nämlich niemand bekannt, der damals auf D.________ schlecht zu sprechen gewesen wäre. Ein unspezifischer Vandalenakt hätte vermutungsweise nicht bloss das Fahrzeug D._____