So etwa, dass sie die eigentliche Sachbeschädigung durch den Beschuldigten selber beobachtet hätten. Solches war indes nicht der Fall. Sie schilderten schliesslich auch übereinstimmend, dass der Beschuldigte mit dem Auto unterwegs gewesen sei und dieses selber gelenkt habe. Letzteres stimmt auch mit den glaubhaften Erstaussagen von I.________ überein, welcher überdies angab, mit dem Beschuldigten in der fraglichen Einstellhalle gewesen zu sein, wobei Letzterer um ein Auto herumgegangen sei