und damit auch den Aussagen von H.________ überein. Wie bereits erwähnt, sind im vorliegenden Fall insbesondere die gemachten Aussagen der beteiligten Personen massgebend. Die Aussagen von D.________ und die weitgehend übereinstimmenden Aussagen von H.________ wirken auch für die Kammer authentisch und plausibel. Sie blieben in ihren Aussagen konstant und gaben zu Protokoll, wenn sie etwas nicht mehr wussten. Wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätten belasten wollen, hätten sie weitaus konkretere Anschuldigungen erheben können. So etwa, dass sie die eigentliche Sachbeschädigung durch den Beschuldigten selber beobachtet hätten.