14 welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. So auch im konkreten Fall. Abgesehen vom bewussten oder alkoholbedingten «blinden Fleck» in den Aussagen von I.________ zu dem, was der Beschuldigte in der Einstellhalle getan oder nicht getan hat, wirken dessen Schilderungen stimmig, nicht zuletzt auch mit Blick auf seine Einschätzung, es handle sich beim Vorgang um ein schon länger bestehendes Problem (pag. 51, Z. 104 f.). Seine Aussagen stimmen schliesslich weitgehend mit den Aussagen von D.________ und damit auch den Aussagen von H.___