Dies entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur auf D.________ und/oder D.________ sowie H.________ getroffen sei respektive es mit Letzterer einen «nicht grossen» Wortwechsel gegeben habe bzw. sie beide (er und H.________) «ein bisschen herumgeschrien» hätten. Ohne explizit auf die Frage des benutzten Verkehrsmittels angesprochen worden zu sein, räumte I.________ in freiem Bericht ein, dass sie dann ins Auto gestiegen und weggefahren seien (pag. 49 f., Z. 47 f.). Auf Nachfrage erklärte I.________ auch, dass der Beschuldigte das Auto gefahren habe (pag. 50, Z. 56 f., pag. 52, Z. 121), was mit den glaubhaften Aussagen von H.________ und D.___