Er gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte in der Einstellhalle um das Auto herumgegangen sei. Er habe aber nicht gesehen, wie der Beschuldigte an diesem Auto etwas gemacht habe (pag. 50, Z. 62 und Z. 70 f.). I.________ wich in wesentlichen Punkten von den Angaben des Beschuldigten ab: So führte er etwa aus, dass sie beide beim Verlassen der Einstellhalle auf D.________ und H.________ getroffen seien und es zwischen diesen Personen eine Diskussion gegeben habe (pag. 48, Z. 44 ff.). Es habe ausgesehen, als würden sich die beiden Männer schlagen (pag. 49, Z. 46). Dies entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur auf D._____