562, Z. 22 ff.), was er erstmalig vorbrachte und nachträglich konstruiert wirkt. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten klare Lügensignale aufweisen, voneinander abweichen und oft widersprüchlich ausfielen. Hinzu kommt, dass seine Aussagen nicht nur den weitgehend übereinstimmenden Angaben von D.________ und H.________ widersprechen, was grundsätzlich nicht einmal überraschend wäre, sondern sich auch wesentliche Widersprüche zu den Aussagen seines Kollegen, I.________, ergeben (vgl. nachfolgend).