13 Z. 83), konnte er sich auf Vorhalt, wonach man ihn am Steuer eines Autos gesehen habe, auf einmal nicht mehr erinnern (pag. 68, Z. 85 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung war er sich nunmehr aber wiederum sicher, dass er mit dem öV angereist sei (pag. 562 Z. 12 f. und Z. 18 ff.). Die diesbezüglich abweichende Erstaussage von I.________ erklärte er sich damit, dass Letzterer nicht geistig gesund sei (pag. 562, Z. 22 ff.), was er erstmalig vorbrachte und nachträglich konstruiert wirkt.