363, Z. 38). Auf Frage, weshalb er der Sachbeschädigung bezichtigt werde, lieferte der Beschuldigte schliesslich eine merkwürdige Erklärung. So führte er sinngemäss aus, dass D.________ gar nicht in der Einstellhalle parkieren könne, da nicht er, sondern H.________ dort einen Parkplatz gemietet habe (pag. 561, Z. 33 ff.). Nur wenig überzeugend fielen auch seine Aussagen betreffend Fahrt an die F.________ (Strasse) und Rückfahrt aus. Während er zunächst noch angab, er sei glaublich mit dem öV angereist (pag. 68,