560, Z. 43). Er sprach sodann nicht mehr von einem «nicht grossen» Wortwechsel mit H.________, sondern davon, dass sie beide «ein bisschen herumgeschrien» hätten (pag. 561, Z. 21 ff.). Dies nachdem er zunächst noch angab, dass sie ihn am fraglichen Sonntag gar nicht gesehen habe. Der Beschuldigte sprach – entgegen den glaubhaften Ausführungen von D.________ und H.________ – davon, dass das Auto von H.________ am besagten Tag in der Einstellhalle gestanden sei. Er erklärte abweichend von seinen früheren Aussagen, wonach er nur durch eine Türöffnung geschaut habe, nunmehr auch, dass er selber in der Einstellhalle «nach vorne und wieder zurück gegangen» sei (pag. 363, Z. 38).