__ gewesen, um Ausschau nach dem Auto G.________ .________ seiner Ex-Freundin zu halten, das eigentlich ihm gehöre und das sie habe verkaufen wollen (pag. 63, Z. 30 ff.). Das Auto sei in der Einstellhalle gewesen, in welche er einfach bei einer Toröffnung hineingeschaut habe (pag. 63, Z. 66 f.). Am Sonntagabend habe ihn seine Ex-Freundin gar nicht gesehen und deren Begleitperson habe er damals zum ersten Mal gesehen (pag. 64, Z. 71 und Z. 79 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft, ein Dreivierteljahr später, meinte der Beschuldigte demgegenüber, er habe D.________ noch nie gesehen (pag. 65, Z. 267 f.) und in der Einstellhalle sei nur H.____