Sie machte grundsätzlich konstante und widerspruchsfreie Aussagen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie indes erstmalig davon, dass sie in den Händen des Beschuldigten einen Schlüssel gesehen habe. Diese Aussage ist klar aggravierend. Hätte H.________ tatsächlich einen Schlüssel in den Händen des Beschuldigten gesehen, so hätte sie dieses nicht unwesentliche Detail sicher schon bei der Staatsanwaltschaft erwähnt. Einen Schlüssel in den Händen des Beschuldigten konnte denn auch D.________ nicht beobachten. Auf ihre diesbezügliche Aussage ist demnach nicht abzustellen.