Als sie nach oben gekommen seien, hätten sie gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem Auto und einem Kollegen vorbeigefahren sei (pag. 44, Z. 96 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte H.________ ihre bisherigen Aussagen weitgehend. So etwa, dass D.________ und sie in die Einstellhalle gegangen seien und der Beschuldigte sich vom Auto entfernt habe, als er sie gesehen habe (pag. 351, Z. 29 ff.). H.________ gab an, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder nicht selber beobachtet hatte, so etwa in Bezug auf die konkrete Sachbeschädigung. Sie machte grundsätzlich konstante und widerspruchsfreie Aussagen.